Informationen zur Überschuldung:
Die Überschuldung ist bei einer juristischen Person auch ein Eröffnungsgrund und in § 19 Insolvenzordnung geregelt.
Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.